Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 23.05.2021 ; Letzte Bearbeitung: 23.05.2021

Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten - Rechtsweg

Eine Verletzung vermögensrechtlicher partnerschaftlicher Vereinbarung von Ehegatten kann klagbare Erfüllungs-, Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche auslösen, letztere dann, wenn ein Ehegatte zufolge der Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den anderen mehr geleistet hat, als seinem auf Grund der partnerschaftlichen Vereinbarung zu leistenden Beitrag entspricht. Ein Verwendungsanspruch gemäß § 1042 ABGB ist gerechtfertigt, wenn ein Partner an Haushaltsaufwendungen mehr geleistet hat, als seinem Beitrag während funktionierender Ehe entspricht. Dabei sind Aufwendungen eines Gatten aber nur zu berücksichtigen, wenn sie dem Zuschnitt der Haushaltsführung während funktionierender Ehe entsprachen. Nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen, die während funktionierender Ehe beider Ehegatten zugute kamen, in der Krise aber lediglich einem von ihnen.

Das Außerstreitverfahren ist gemäß § 1 Abs. 2 AußStrG in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist.

Dies trifft zu auf

Ehescheidung im Einvernehmen
Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb
Aufteilung des ehelichen Gebrauchvermögens und der ehelichen Ersparnisse.