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Seite angelegt am: 11.05.2022 ; Letzte Bearbeitung: 11.05.2022

Rekursentscheidung, grundsätzlich keine abweichenden Feststellungen

Das Rekursgericht darf von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts grundsätzlich nicht abgehen. Es ist jedoch dazu berechtigt, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine tatsächlichen Feststellungen nur auf Grund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat. Der OGH ist in jedem Falle an die tatsächlichen Feststellungen des Rekursgerichtes gebunden.

§ 526 ZPO ab 01.08.1989

Verfahren bei dem Rekursgerichte.

ZPO § 526

(1) Über den Rekurs ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Rekursgericht die ihm nothwendig scheinenden Erhebungen veranlassen.
(2) Ein unzulässiger oder verspäteter Rekurs ist sofort zu verwerfen. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der
Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 519 Abs. 2, § 527 Abs. 2, § 528 Abs. 1).
(3) Auf Rekursentscheidungen sind die §§ 500 und 500a sinngemäß anzuwenden.