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Seite angelegt am: 18.02.2025 ; Letzte Bearbeitung: 18.02.2025

Revision - Zustellung durch Erstgericht vorzunehmen

Das Erstgericht legte dem angefochtenen Beschluss zugrunde, dass eine außerordentliche Revision vom Anwendungsbereich des § 112 ZPO erfasst werde. Dies ist nicht zutreffend. Gemäß § 507 Abs 2 ZPO hat das Erstgericht vor Vorlage der Revision – ungeachtet deren Art – stets die Zustellung einer Gleichschrift an den Revisionsgegner zu bewirken. Diese Regelung schließt als speziellere Regelung die Anwendbarkeit des § 112 ZPO aus, auch wenn die Zustellung einer außerordentlichen Revision keine Notfrist auslöst.

§ 507 ZPO ab 01.01.1998

ZPO § 507
(1) Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem
nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind; dies gilt auch für Anträge nach § 508 Abs. 1, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind.
(2) Findet das Prozeßgericht erster Instanz keinen Anlaß zur Zurückweisung einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der  Revisionsschrift beziehungsweise des Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen.
(3) Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, kann der Revisionsgegner nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend machen.
(4) Auf die Revisionsbeantwortung finden die Bestimmungen des §. 506 mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z 1 und 2 angegebenen
Erfordernisse sinngemäße Anwendung. Neue Thatsachen und Beweise, welche der Revisionsgegner zur Widerlegung der in der
Revisionsschrift angegebenen Revisionsgründe benützen will, werden im Revisionsverfahren nur soweit berücksichtigt, als sie bereits in der Revisionsbeantwortung angeführt sind.
(5) Von der Einbringung der Revisionsbeantwortung ist der Revisionswerber durch Mittheilung eines Exemplares der
Revisionsbeantwortung zu verständigen.
(6) Die Überreichung der Revisionsschrift und Revisionsbeantwortung kann nicht durch Erklärungen zu gerichtlichem Protokoll ersetzt werden.