Seite angelegt am: 12.07.2024
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Letzte Bearbeitung:
20.03.2026
Revision außerordentliche; Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht vorgesehen
Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine außerordentliche Revision sieht die Zivilprozessordnung nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund der darauf gerichtete Antrag der Beklagten zurückzuweisen ist.