Sachverständigengutachten - Anfechtung vor dem OGH
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen – wie hier für die Ermittlung des noch vorhandenen Werts im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG der mit Materialleistungen bzw Geldmitteln der Verwandten und Freunde des Mannes für den Hausbau erbrachten Leistungen – keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens grundsätzlich keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil diese Frage dem Tatsachenbereich angehört. Die auf dem eingeholten Sachverständigengutachten beruhende Feststellung ist (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof aber ausnahmsweise dann zugänglich, wenn diese auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen beruht.