Sicherstellung
Wenngleich die Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen tunlichst (nur) gegen Sicherstellung anzuordnen ist, kann eine Sicherstellung der Ausgleichszahlung auch dann erfolgen, wenn der Empfänger der Ausgleichszahlung auf deren sofortige Ausgleichszahlung angewiesen ist, etwa um sich eine Wohnung zu verschaffen. In diesem Zusammenhang vertritt die Rechtsprechung die Meinung, dass in einem solchen Fall dem zur Leistung der Ausgleichszahlung verpflichtete Ehegatte sogar die Aufnahme eines Kredits zugemutet werden kann. Nur in jenen Fällen, in denen dem Zahlungspflichtigen selbst die Aufnahme eines Kredits nicht zugemutet werden kann, ist eine sicherzustellende Teilzahlung anzuordnen.
Da die dem Antragsteller auferlegte Ausgleichzahlung nur etwas mehr als einem Monatsbezug entspricht, sich die Antragsgegnerin hingegen zwingend neuen Wohnraum beschaffen wird müssen, bestehen somit keine Bedenken gegen eine (zeitliche) Sicherstellung.
§ 94 EheG ab 01.07.1978
Ausgleichszahlung
EheG § 94 (1) Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
(2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.
§ 93 EheG ab 01.07.1978
Durchführung der Aufteilung
EheG § 93 In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer
Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren
Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung
zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung
Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen
zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat.