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Seite angelegt am: 17.09.2022 ; Letzte Bearbeitung: 17.09.2022

Subsidiarität des Aufteilungsverfahrens

Gitschthaler, Aufteilungsrecht3, Rz 795ff;

Der Gesetzgeber räumt der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Ebenso schließt eine Einigung der Ehegatten über die Leistung einer Ausgleichszahlung und die näheren Modalitäten dieser Zahlung eine Entscheidung des Außerstreitrichters darüber aus. Es gibt daher auch keine Möglichkeit, eine derartige Vereinbarung (hier: im Aufteilungsverfahren geschlossener Vergleich) mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens an geänderte Verhältnisse anzupassen (OGH 2020/05/25, 1 Ob 46/20a; 2020/01/21, 1 Ob 225/19y; 2012/11/15, 1 Ob 144/12a; 2007/05/09, 7 Ob 51/07m; 2004/07/28, 7 Ob 26/04f; 1999/03/30, 7 Ob 67/99z; 1999/03/11, 2 Ob 73/99w; 1998/08/10, 7 Ob 99/98d; 1997/05/26, 6 Ob 154/97h; 1996/06/25, 1 Ob 2104/96k; 1994/12/06, 10 Ob 507/93; 1992/10/08, 8 Ob 611/92; 1992/06/25, 8 Ob 572/92; 1991/12/03, 4 Ob 560/91; 1990/06/20, 1 Ob 542/90; 1988/06/28, 2 Ob 557/88; 1987/02/12, 6 Ob 2/87; 1987/01/28, 1 Ob 718/86; RIS-Justiz RS00046057).

Subsidiarität des Aufteilungsverfahrens

Der Gesetzgeber räumt der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Ebenso schließt eine Einigung der Ehegatten über die Leistung einer Ausgleichszahlung und die näheren Modalitäten dieser Zahlung eine Entscheidung des Außerstreitrichters darüber aus. Es gibt daher auch keine Möglichkeit, eine derartige Vereinbarung (hier: im Aufteilungsverfahren geschlossener Vergleich) mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens an geänderte Verhältnisse anzupassen.

§ 85 EheG ab 01.07.1978

Gerichtliche Aufteilung

EheG § 85
Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.