Superädifikat und Ehewohnung
Wird ein Superädifikat jeweils während eines halben Jahres abwechselnd mit einer Genossenschaftswohnung als Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung benützt, sind beide Wohnmöglichkeiten Ehewohnung. Ist das Superädifikat aber gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen, kommt im Sinne des § 82 Abs 2 EheG eine Berücksichtigung von Lebensbedürfnissen des anderen Teiles nur dann in Betracht, wenn das Superädifikat für einen ganzjährigen Aufenthalt geeignet ist oder ohne großen Aufwand benützbar gemacht werden kann.
§ 82 EheG ab 01.01.2010
EheG § 82
(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.