Ferntrauung - nicht ordre-public-widrig
Ein die Anerkennung hindernder Verstoß gegen den ordre public (§ 97 Abs 2 Z 1 AußStrG) liegt nur bei einer Verletzung grundlegender Wertungen des österreichischen Rechts vor. Verstoßen werden kann gegen den materiellen sowie den verfahrensrechtlichen ordre public. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den materiellen ordre public sind bei der inhaltlichen Kontrolle des vorliegenden Personenstandsbeschlusses aber nicht zu erkennen, ist doch – wie der Revisionsrekurs letztlich einräumt – auch im Bereich der Europäischen Union eine Eheschließung durch bevollmächtigte Stellvertreter nicht generell unzulässig. Bis zum Jahre 1983 hat die Möglichkeit einer Ferntrauung sogar dem österreichischen Rechtsbestand angehört.
§ 97 AußStrG ab 01.01.2005
5. Abschnitt
Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe Anerkennung und Verweigerungsgründe
AußStrG § 97 (1) Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn
1. sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
2. das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist, mit der die betreffende Ehe getrennt, geschieden, für ungültig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist;
4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.