Frist zur Geltendmachung von Eheverfehlungen, Klagefrist
Frist zur Geltendmachung von Eheverfehlungen: Bei bestehender ehelicher Gemeinschaft beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an. Ungeachtet der Trennung endet die Frist jedenfalls nach 10 Jahren (§ 57 EheG).
Diese Aufforderung an den verletzten Eheteil muss nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre beide im Gesetz genannten Alternativen enthalten, um die sechsmonatige Ausschlussfrist (wieder) in Gang zu setzen. Die bloße Aufforderung zur Wiederherstellung der Gemeinschaft reicht daher nicht aus, um die Fristhemmung zu beenden.
Zu beachten ist auch § 59 EheG, der eine Geltendmachung auch noch erlaubt, wenn die Frist zum Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage noch nicht abgelaufen war.
§ 57 ist eine materiellrechtliche Ausschlussfrist.
Die Frist des § 57 EheG ist von Amts wegen wahrzunehmen.
Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Kenntnis des Scheidungsgrundes ist positives Wissen, es müssen also die wesentlichen objektiven Umstände der Verfehlung des einen Ehegatten für den anderen unzweifelhaft feststehen.
Im Zweifel gelten Eheverfehlungen als nicht verfristet, der Ehegatte, der die Eheverfehlungen vorbringt, braucht daher im Zweifel die Einhaltung der Frist nicht beweisen.
Die absolute Frist gemäss § 57 (2) EheG beginnt mit der Setzung der Eheverfehlung. Auf die Kenntnis des anderen Ehepartners von der Eheverfehlung kommt es nicht an.
Auch an sich verfristete Eheverfehlungen können nach § 59 Abs 2 EheG zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Ehescheidungsklage geltend gemacht werden. Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre ist die Präklusivfrist des § 57 Abs 1 EheG von Amts wegen wahrzunehmen ist, es ist jedoch im Zweifel nicht von einer Verfristung auszugehen ist, und die Partei, die die Eheverfehlung geltend macht, die Einhaltung der Frist nicht beweisen muss.
Verfristete Eheverfehlungen sind bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Allerdings kann dann, wenn sonst nicht verziehene oder nicht verfristete Verfehlungen vorliegen, für die Gesamtbewertung auch auf verziehene oder verfristete Verfehlungen Bedacht genommen werden.
Anmerkung: Zur Klarstellung - liegen seitens eines Ehegatten "nur" verfristete oder verziehene Eheverfehlungen vor, kann gegen ihn keine Verschuldensscheidung durchgeführt werden. Klagt aber dieser, dann kann es durchaus zum gleichteiligen (allenfalls sogar zum überwiegenden) Verschulden kommen.
Nur bei Vorliegen nicht verfristeter oder nicht verziehener Eheverfehlungen, die nicht belanglos sind, kann zur Stützung des Scheidungsbegehrens dann auch auf solche zurückgegriffen werden, die allein bereits verfristet wären oder verziehen wurden (EF-Slg 108.256).
Verschweigen einer Eheverfehlung stellt üblicherweise keine eigene Eheverfehlung dar. Liegen nur verfristete Eheverfehlungen vor, kann gegen den Ehegatten, der diese gesetzt hat, keine Ehescheidung nach § 49 EheG durchgesetzt werden. die absolute 10-Jahresfrist des § 57 EheG gilt unabhängig vom Kenntnisstand des Ehepartners.
Ein Eintritt des Ruhens des Scheidungsverfahrens bewirkt keinen Fristablauf, da die Anwendung des § 1497 ABGB aufgrund der Formulierung der §§ 57, 59 EheG nur auf die Klagserhebung abstellt.
Fortgesetztes ehewidriges Verhalten bildet eine Einheit, weshalb über den (neuerlichen) Fristbeginn nach § 57 EheG die letzte Verfehlung entscheidet.
Der Fristbeginn nach § 57 EheG läuft bei Sachverhalten, die erst in einer Gesamtschau einen Scheidungsgrund ergeben, nicht von der - häufig ungewissen - "Schwelle", ab der der Scheidungsgrund hergestellt ist, sondern ab der letzten einzelnen Verfehlung.
Dies gilt auch dann, wenn das letzte - fristauslösende - Fehlverhalten erst nach vollständiger und unheilbarer Zerrüttung der Ehe gesetzt wurde.
Gleiches gilt bei Sachverhalten, die erst in der Gesamtschau einen Scheidungsgrund ergeben.
Jahrelanges Herabwürdiggen des anderen Ehegatten ist als einheitlich zu betrachten und kann deshalb nicht verfristen.
Der an der Zerrüttung der Ehe allein schuldige Teil, der danach weitere Eheverfehlungen setzt, kann sich nicht auf die Verwirkung des Scheidungsrechts durch den an der Zerrüttung schuldlosen Teil mit der Begründung berufen, dieser habe nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung (§ 57 Abs 1 EheG) die Ehescheidungsklage eingebracht.
Im Zweifel gilt die Geltendmachung von Eheverfehlungen nicht als verfristet.
Hemmung der Verfristung:
Die Frist des § 57 ist solange gehemmt, als die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Dies trifft auch zu, wenn die Ehegatten zwar noch unter einem Dach leben, aber ihre Lebensbereiche derart getrennt sind, dass die persönliche Berührung weitgehend ausgeschaltet ist.
Verfristete Eheverfehlungen und Verschuldensabwägung:
Allerdings kann dann, wenn sonst nicht verziehene oder nicht verfristete Verfehlungen vorliegen, für die Gesamtbewertung auch auf verziehene oder verfristete Verfehlungen Bedacht genommen werden.
Der Kläger braucht die Einhaltung des § 58 (1) EheG nicht zu beweisen.
§ 57 EheG bis 30.06.2001
Fristablauf
EheG § 57
(1) Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die
Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben
ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so
läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an.
(2) Die Scheidung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000)
(4) Für die Sechs- und die Dreimonatsfrist gilt § 40 Abs. 3 und 4
entsprechend.