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Seite angelegt am: 15.03.2025 ; Letzte Bearbeitung: 15.03.2025

Formvorschriften für Eheverträge

Vorausvereinbarungen iSd § 97 Abs 1 EheG bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatakts und unterliegen als schuldrechtliche Verträge den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB. Zu beachten ist, dass bis zum Inkrafttreten des FamRÄG 2009 nach § 97 Abs 1 EheG aF nur Vorausvereinbarungen betreffend eheliche Ersparnisse (in Notariatsaktsform) zulässig waren; solche betreffend eheliches Gebrauchsvermögen einschließlich der Ehewohnung waren dagegen überhaupt unwirksam (Gitschthaler, Die neuen Vorwegvereinbarungen nach dem FamRÄG 2009, EF-Z 2010/5, 9).
Maßgebliche Auslegungskriterien des § 914 ABGB sind der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die Absicht der Parteien. Für die Beurteilung der „Absicht der Parteien“ iSd § 914 ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten. Der Wortlaut der Vereinbarung ist allein maßgeblich, wenn keine abweichende Absicht festgestellt werden kann. Erst wenn feststeht, dass der schriftliche Vertragsinhalt die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt, ist der Parteiwille zu erforschen und der Vertrag zu ergänzenWenn ein gesetzliches Schriftformgebot besteht, ist eine ergänzende Auslegung von Urkunden durch den Formzweck beschränkt. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt infolge des Schriftlichkeitsgebots nicht in Betracht, wenn sie nicht eindeutig aus anderen Vertragsbestimmungen abgeleitet werden kann.