Zulässige freundschaftliche Kontakte
Ein freundschaftlicher, jedoch harmloser Umgang mit einer Person des anderen Geschlechtes bildet keine Verletzung der ehelichen Treuepflicht, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstandes hält.
Ist auf Grund der festgestellten Verhaltensweisen eines Ehepartners der Anschein ehewidriger Beziehungen objektiv begründet, so besteht die Verpflichtung des den Anschein einer ehewidrigen Beziehung erweckenden Ehegatten, den Partner aktiv über alle relevanten Umstände aufzuklären.
unzulässige ehewidrige Beziehungen
Auch rein „freundschaftliche" Beziehungen können eine Eheverfehlung sein, wenn ein Ehegatte sie dem anderen trotz ihrer über das Übliche hinausgehenden Intensität verheimlicht. Im Verhältnis zwischen den Ehegatten begründet idR schon das bloße Verschweigen solcher Kontakte eine Haftung für Detektivkosten. Eine Haftung des Dritten ist auf dieser Grundlage weder angemessen noch notwendig.