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Seite angelegt am: 17.09.2021 ; Letzte Bearbeitung: 17.09.2021

Prozesskostenvorschuss - Bescheinigungspflicht

Die gefährdete Partei hat
=> ihren materiellen Anspruch
=> nämlich ihren Bedarf
=> ihr Unvermögen zur Leistung der Prozesskosten
=> und die Unterhaltsverletzung durch den Unterhaltspflichtigen
zu bescheinigen.
Die gefährdete Partei darf nicht in der Lage sein, den sich aus der Prozessgefahr oder -führung ergebenden besonderen Unterhaltsbedarf aus den Unterhaltsbeiträgen oder eigenen Einkünften zu decken. Als wesentlich erweist sich zudem, dass die Kosten noch nicht bezahlt sei dürfen.

Ein positives Prozessergebnis ist nicht zu bescheinigen. Auch die Möglichkeit, dass der Unterhaltsberechtigte aufgrund des späteren Prozessausgangs selbst zu tregen haben könnte, steht dem Kostenvorschuss nicht entgegen. Der vom Mann erblickten Gefahr, die Unterhaltsberechtigte könnte die Höhe der Verfahrenskosten durch ein überhöhtes Begehren willkürlich zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gestalten, steht die Beschränkung des Vorschusses auf die notwendigen Kosten entgegen, wodurch eine Wahrnehmung offensichtlicher Überklagungen bei der Bemessung des Vorschusses gewährleistet ist.