Seite angelegt am: 28.07.2021
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Letzte Bearbeitung:
14.11.2021
Prozesskostenvorschuss - keine Beschränkung auf Kosten nach RATG
Festgestellt ist, dass der Ehemann beim Honorar seiner mindestens zwei österreichischen Anwälte Stundensätze vereinbarte, also zweifellos eine Entlohnung über jener nach RATG gewährt.
Schon deshalb wäre es hier unbillig, den auf Anwaltskosten entfallenden Bedarf der Ehefrau auf eine Berechnung nach RATG zu beschränken: Wäre es doch – wie die Vorinstanzen unbeanstandet ausführten – der Ehefrau sonst unmöglich, die Verfahren in ähnlich sorgfältiger Weise vorzubereiten, wie es für den Ehemann selbstverständlich ist. Auch die Bemessung der Kosten des österreichischen Anwalts nach den der Höhe nach unbeanstandet gebliebenen Stundensätzen erweist sich daher als nicht korrekturbedürftig.