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Seite angelegt am: 10.11.2021 ; Letzte Bearbeitung: 10.11.2021

Prozesskostenvorschuss und Verfahrenshilfe

Der Anspruch auf Verfahrenshilfe ist subsidiär. Die Voraussetzungen für ihre Bewilligung sind nicht gegeben, wenn die Kosten, zu deren Deckung die Verfahrenshilfe dient, von einem Dritten zu tragen sind (Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO § 63 ZPO Rz 2). Bei einkommens- und vermögenslosen Personen sind grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen in die Beurteilung einzubeziehen (wovon beispielsweise das AußStrG Verfahren in Abstammungssachen in § 82 Abs 3 und Unterhaltsverfahren minderjähriger Kinder in § 101 Abs 5 ausdrücklich ausnimmt). Ergibt sich unter Heranziehung der materiell rechtlichen Unterhaltsregeln, dass der Unterhaltspflichtige die Verfahrenskosten der Partei (vorläufig) zu zahlen hat, kommt eine Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht in Betracht (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO Rz 7).
Die Verfahrenshilfe bewirkt auch nur eine vorläufige Befreiung von der Kostentragung; sie kann zur Gänze oder zum Teil für erloschen erklärt oder entzogen werden.
Zudem bewirkt die Verfahrenshilfe die vorläufige Befreiung von der Tragung der Prozesskosten ausschließlich gegenüber dem Gericht und erstreckt sich nur auf jene Prozesshandlungen, die durch die begünstigte Partei gesetzt werden. Dem Prozessgegner gegenüber besteht die durch die Verfahrenshilfe gewährte vorläufige Kostenbefreiung jedoch nicht. Bei Prozessverlust hat auch die die Verfahrenshilfe genießende Partei die gegnerischen Kosten zu ersetzen.
Im Hinblick auf diese gesetzliche Konzeption der Verfahrenshilfe schließt sich der Senat der Ansicht an, dass im Verfahren wegen Ehegattenunterhalt bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Prozesskostenvorschusses im Wege einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 2 Z 8a EO primär zu prüfen ist, ob der Unterhaltsberechtigte die Prozesskosten selbst decken kann – und sei es aufgrund seines Anspruchs auf Sonderbedarfsunterhalt. Für den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist nicht maßgeblich, ob der Unterhaltsberechtigte zunächst Verfahrenshilfe beantragt und bewilligt erhalten hat oder nicht.
Daraus resultiert für den vorliegenden Fall, dass die der Klägerin bewilligte Verfahrenshilfe den beklagten Ehemann nicht von vornherein von seiner Verpflichtung enthebt, einen aus dem Titel des einstweiligen Unterhalts begehrten Prozesskostenvorschuss zu leisten.