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Seite angelegt am: 02.08.2021 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2021

Prozesskostenvorschuss - nur für notwendige Vertretungskosten

Richtig ist weiters, dass ein Prozesskostenvorschuss (als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf) nur für „notwendige“ Verfahrenskosten zusteht. Dies ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn auch andere vernünftige und sorgfältige Personen in der Lage des Gefährdeten das jeweilige kostenverursachende Verfahren eingeleitet bzw fortgeführt hätten und die konkreten Prozesshandlungen als vernünftige und zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahmen anzusehen sind.