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Seite angelegt am: 26.10.2020 ; Letzte Bearbeitung: 26.10.2020

Prozesskostenvorschuss für Ehescheidungsverfahren

Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren stellt einen Ausfluss der Pflicht zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes dar .

Es kann aber nicht entscheidend sein, ob es sich um einen „echten" Vorschuss für die Kosten eines erst einzuleitenden Verfahrens oder um bereits entstandene Honorarverbindlichkeiten für die Vertretung in einem Gerichtsverfahren handelt, die noch nicht fällig oder zumindest noch nicht bezahlt sind.