Seite angelegt am: 04.01.2007
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Letze Bearbeitung:
08.08.2020
Begräbniskosten für geschiedenen Ehepartner
Wenn ein Unterhaltsanspruch bestand, hat der Unterhaltsverpflichtete die Begräbniskosten zu tragen, wenn es der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind (§ 77 EheG).
§ 77 EheG
EheG § 77
Tod des Berechtigten
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tode des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen.
(2) Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind.