Zuständiges Gericht für Unterhaltsstreitigkeiten zwischen (Ex-) Ehegatten
Sachliche Zuständigkeit:
zuständig für Unterhaltsverfahren ist immer ein Bezirksgericht (so genannte Eigenzuständigkeit, d.h. unabhängig vom Wert der Streitsache. In zweiter Instanz das übergeordnete Landesgericht, in dritter Instanz der Oberste Gerichtshof.
Örtliche Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben.
Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 JN genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt ausschließlich zuständig (d.h. jedes andere Gericht unzuständig). Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist.
Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Es kann aber auch die örtliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes vereinbart werden (§ 104 JN). Diese Bestimmung ermöglicht vor allem in einvernehmlichen Ehescheidungen den Parteien (und ihren Anwälten) unkooperative Richter zu umgehen. Eine derartige Zuständigkeitsvereinbarung muss schriftlich aufgesetzt und unterfertigt sein und dem Gericht mit dem Antrag bzw. der Klage vorgelegt werden.
Örtliche Zuständigkeit bei Auslandsbeziehungen:
Hat der Unterhaltsverpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland kann nach Art. 5 des Lugano-Übereinkommens die unterhaltsberechtigte Person (auch wenn sie volljährig ist, zB die Ehegattin) an ihrem eigenen Wohnsitz klagen:
Österreich geklagt werden, wenn er hier Vermögen hat (§ 99 JN).
Inländische Gerichtsbarkeit:
Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn
1. einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist oder
2. der Beklagte, im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten zumindest einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
3. der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder der Kläger staatenlos ist oder zur Zeit der Eheschließung österreichischer Staatsbürger gewesen ist.
D.h. insbesondere, dass österreichische Staatsbürger immer von österreichischen Gerichten geschieden werden können, gleichgültig ob sie ihren Aufenthalt jemals in Österreich hatten oder haben.
Von der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ist aber immer streng zu unterscheiden, ob ein Urteil, ein Beschluss auch im Ausland anerkannt wird.
§ 76a JN ab 01.01.2010
JN § 76a
Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder eingetragenen Partner entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (§ 49 Abs. 2 Z 2, 2b und 2d sowie Abs. 3) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Auflösung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen in erster Instanz bereits geschlossen ist.