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Zumutbare Arbeit für Unterhaltspflichtige(n)

siehe auch → Anspannungsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten

Gemäß der Bestimmung des § 66 EheG hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.

Auch wenn der nicht oder wenige schuldige Ehegatte eine Berufstätigkeit ausübt oder ausüben kann, ist ein Ergänzungsunterhalt zu bezahlen bei stark unterschiedlichen Einkommensverhältnissen.

Für die Beurteilung der Frage, wann eine Erwerbstätigkeit von der unterhaltsberechtigten Frau erwartet werden kann, lässt sich eine allgemeine Richtlinie nicht aufstellen. Maßgebend sind aber jedenfalls Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, bisherige, auch länger zurückliegende Berufsausübung, Pflicht zur Erziehung von Kindern, deren Alter, die Vermittlungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt und Ähnliches.

Es ist allerdings anders als im Sozialversicherungsrecht immer auf konkrete Arbeitsmöglichkeiten abzustellen und nicht eine abstrakte Verweisung möglich.

Ein einseitiges Abgehen von der bisherigen Lebensgestaltung ist nicht zulässig und begründet keinen Unterhaltsanspruch.

Der Unterhaltsberechtigte hat seine Arbeitskraft nur insoweit für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen, als dies nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar erscheint.

Für die Beurteilung der Frage, wann eine Erwerbstätigkeit von der Frau erwartet werden kann, läßt sich eine allgemeine Richtlinie nicht aufstellen; maßgebend sind aber jedenfalls Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, bisherige, auch länger zurückliegende Berufsausübung, Pflicht zur Erziehung eines Kindes, Vermittlungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt uä.

Notwendigkeit der Pflege und Erziehung für gemeinsame Kinder - nur Halbtagsbeschäftigung zumutbar, bei zwei volljährigen (!) Kindern (Lehrling und Studentin) und ein 13J Kind.
Notwendigkeit der Pflege und Erziehung für zwei gemeinsame Kinder (17 und 14) nicht mehr als 30 Stunden zumutbar.

Notwendigkeit der Pflege und Erziehung, sogar für Kinder die nicht vom Unterhaltspflichtigen sind.

Ein sozialer Abstieg ist nicht hinzunehmen.

ein unschuldig oder minder schuldig geschiedener Ehegatte, der nach § 66 EheG unterhaltsberechtigt ist, muss bei Beurteilung der Zumutbarkeit einer  Beschäftigung keinen gravierenden beruflichen sozialen Abstieg hinnehmen - hier ehemaliger Rechtsanwältin sind keine sozialen Dienste ohne Ausbildungsvoraussetzung zumutbar.

Nicht ausreichend für Unzumutbarkeit:

Berufsunterbrechung für 20 Jahre.

Einer 48-jährigen, als Buchhalterin ausgebildeten Frau, die 25 Jahre lang nicht berufstätig waBeschäftigung als angelernte Verkäuferin oder Kassierin in einem Großmarkt zumutbar.

Das einseitige grundlose Abgehen von der einmal vereinbarten Rollenverteilung bei der Erfüllung ehelicher Beitragspflichten verschafft keinen Unterhaltsanspruch. Dementsprechend gebührt dem Ehepartner, der eine vereinbarungsgemäß ausgeübte und auch zumutbare Erwerbstätigkeit aufgibt, kein Unterhalt.