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Berufsschutz, keiner im Unterhaltsrecht

Ein Berufsschutz wie im Sozialrecht besteht im Unterhaltsrecht nicht. Vielmehr muss der Unterhaltspflichtige etwa bei längerer Arbeitslosigkeit auch minderqualifizierte Arbeiten annehmen. Dass eine Anspannung auf Beschäfti gungen unzulässig wäre, die nicht der „sozialen Implikation" entsprechen, kann jedenfalls bei Gefährdung des notwendigen Kindes unterhalts nicht gelten kann.