Zahlungsart von Unterhaltsansprüchen
Gemäß der Bestimmung des § 905 ABGB hat der Geldschuldner die Überweisung des geschuldeten Unterhaltes auf seine Kosten (spesenfrei für den Begünstigten!) vorzunehmen. Der Unterhaltsberechtigte oder sein Vertreter sind daher nicht verpflichtet das Geld "abzuholen".
Anmerkung I: Damit sind die derzeitigen Postüberweisungen durchaus ein Problem, bei welchen der Betrag vom nächsten Postamt abzuholen ist, eine Zustellung der Post bis zur Haustüre ist nicht mehr möglich. Da Geldschulden Bringschulden sind, könnte man sogar der Auffassung sein, dass die Postanweisungen keine zulässige Form der Zahlung mehr sind, es sei denn, dass der Gläubiger zustimmt.
Anmerkung II: Natürlich ist auch eine Barzahlung möglich. Falls jemand schon diese absurde Idee hat, sollte man es nur gegen Quittung machen. Allerdings ist die Quittung im Streitfall auch nicht wirklich hundertprozentig beweisend. Im Unterhaltsverfahren (Exekutionsverfahren) trägt aber der Unterhaltsschuldner die Beweislast, dass er den Unterhalt auch wirklich bezahlt hat. Daher der uneingeschränkte Rat: nur Überweisungen vornehmen!
Fälligkeit von Unterhaltsansprüchen
Unterhaltsansprüche sind im vorhinein zu bezahlen, somit am ersten eines jeden Monates im vorhinein.
Herabsetzungsgründe werden erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
Im unbaren Zahlungsverkehr genügt es, wenn am Fälligkeitstag der Überweisungsauftrag an die Bank erteilt wird. Wenn der Gläubiger ein Bankkonto unterhält und nicht eine bestimmte andere Zahlung vorgeschrieben hat, darf der Schuldner das Gläubigereinverständnis unterstellen, der Gläubiger lässt das angeführte Kreditinstitut dann als Zahlstelle und Zahlungen auf dieses Konto als schuldbefreiend gelten.
§ 907a ABGB ab 16.03.2013
ABGB § 907a
(1) Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so trägt der Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung.
(2) Wird eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist. Wenn der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder einen gleichartigen Umstand ausgelöst wird, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands zu erteilen. Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt.