Sozialhilfe, Mindestsicherung
Auch von der Sozialhilfe ist Unterhalt zu zahlen.
Die Erhöhungsbeträge die man für Kinder im eigenen Haushalt bekommt, sind in die UBGR des UhPfl einzubeziehen.
Sozialhilfeleistungen sind in die UBGR einzubeziehen.
Ein Sozialhilfeempfänger ist zu keiner Unterhaltsleistung fähig , es sei denn, dass die Voraussetzungen für eine Anspannung vorliegen.
Anmerkung: Wenn die Sozialhilfe nicht mehr ist, als das jährliche Unterhaltsexistenzminimum/12 erübrigt sich idR die Diskussion, ob von der Sozialhilfe Unterhalt zu zahlen ist. Dies gilt vorbehaltlich der Anspannungsproblematik.
Allerdings ist der Beweis der Anspannung des Unterhaltspflichtigen immer zulässig.
Auch bei rechtmäßigem Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe können die Voraussetzungen für eine Anspannung gegeben sein.
Sozialhilfeleistungen sind nur dann in die UBGR einzubeziehen, wenn nach den Landesgesetzen keine Rückzahlungsverpflichtung oder eine (aufgeschobene) Legalzession vorliegt.
Nach dem Salzburger SHG besteht sowohl eine Rückerstattungspflicht als auch eine aufgeschobene Legalzession; deshalb erfolgt auch keine Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch.
Leistungen nach dem Wiener SHG bzw. Wiener Mindestsicherungs G wegen der dort angeordneten Legalzession sind nicht als Eigeneinkommen anrechenbar.
bedarfsorientierte Mindestsicherung:
Die Mindestsicherung ist nach oberösterreichischem Landesrecht bei Bemessung des Unterhalts nicht als Eigeneinkommen (des UhBer) anzurechnen.
Die Mindestsicherung ist nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist keine anrechenbare Sozialleistung.
Die Mindestsicherung ist in die UBGR des UHPfl einzubeziehen.
- BAFÖG - Rückzahlungen
- Bankgeheimnis
- Barvermögen fiktives
- Barzahlung von Unterhalt
- Batteriepauschale
- Bauarbeiter-Urlaubskasse, Zahlungen der
- Bauherrenmodell, Verluste aus
- Bauleiterzulage
- Bauspardarlehen
- Bausparverträge, Zahlungen für
- Bausparverträge, Zahlungen für - kein Naturalunterhalt
- Bauzulage
- Beamtenversicherung
- Bedarfsorientierte Mindestsicherung
- Bedarfsorientierte Mindestsicherung und eigene Unterhaltsansprüche
- Bedienerin
- Beendigung eines Pflegschaftsverfahrens
- Befangenheit von Rechtspflegern / Richtern
- Befruchtung künstliche, fehlerhafte Zustimmung, Unterhaltspflicht
- Begabtenstipendium
- Beginn des Unterhaltsanspruches mit der Geburt
- Begräbniskosten (Begräbnis Kind)
- Begräbniskosten und UBGR
- Behandlungsbeiträge (z.B. nach B-KUVG)
- Behauptungs- und Beweislast
- Beheizungskosten
- Behinderungsbedingter Sachaufwand
- Beihilfen nach AMFG
- Beihilfen nach Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz
- Behindertenwerkstätte, Taschengeld von
- Behinderung und PKW-Kosten
- Beitragsrechner Sozialversicherung
- Bekleidungskosten
- Bekleidung - kein Naturalunterhalt
- Belastbarkeitsgrenze für Unterhaltspflichtigen
- Belastungen
- Belastungen, außergewöhnliche
- Belastungen aus der Ehe
- Belastungen aus früherer Erwerbstätigkeit
- Belastungen und Wissen um Unterhaltsverpflichtung
- Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Unterhaltsberechtigten - Aufwendungen für Haus mit
- Belastungsgrenze - Aufenthalt UhPfl im Ausland
- Belastungsgrenze für Unterhaltspflichtigen
- Belastungsgrenze für Unterhaltspflichtigen - einkommensab
- Belastungskontrollrechnung
- Belastungszulage
- Beleuchtungspauschale
- Belohnungen
- Bemessung, nicht Berechnung des Unterhalts
- Bemessung nur mit Regelbedarf
- Bemessungsgrundlage
- Bemessungsgrundlage - Selbständige
- Beobachtungszeitraum - Einkommen
- Berechnung der unpfändbaren Freibeträge
- Berechtigte mehrere - Mischunterhalt für
- Bereicherungsansprüche von Ehegatten
- Bereitschaftsdienstzulage
- Berufliche Stellung der Eltern
- Berufsausbildung, abgeschlossene
- Berufsausbildung, gescheiterte
- Berufsausbildungskosten
- Mehrstufige Berufsausbildung
- Berufsausbildung - Wechsel
- Berufsausbildung, weitere - des Kindes
- Berufsausbildung, weiterführende
- Berufsausbildung, nicht zielstrebig - Einzelfallentscheidung
- Berufsausbildung, zweite
- Berufsausübung, unterlassene
- berufsbegleitende Ausbildung
- Berufsfortbildungskosten
- Berufskleidung
- Berufsreifeprüfung
- Berufsschutz, keiner im Unterhaltsrecht
- Berufsunfähigkeitspension
- Berufsverbände, Beiträge für
- Berufsversuch des Kindes
- Berufswahl, freie des Unterhaltspflichtigen
- Berufswechsel des Kindes
- Berufswechsel und Unterhaltspflicht
- Beschädigtenrente nach dem HVG
- Beschäftigungssuche des Unterhaltsberechtigten
- Beschluss - einvernehmlicher
- Beschlussfassung für rückständigen Unterhalt
- Bestechungsgeld und UBGR
- Besuchsbegleitung, Kosten und UBGR
- Besuchsrecht, kein Vorrang vor Geldunterhaltspflicht
- Besuchsrechtskosten und Unterhaltspflicht
- Besuchsrecht, Nichtausübung - keine Erhöhung der UBGR
- Besuchsrecht umfangreiches - Unterhaltsreduktion ?
- Besuchsrecht Umfang, Änderung des - wesentliche Umstandsä
- Besuchsrecht, unterdurchschnitt. und Unterhaltserhöhung
- Besuchsrecht, Unterhaltsanspruch unabhängig vom
- Besuchsrecht, Verweigerung
- Besuchsrecht, Zuwendung während des
- Besuchsrecht, Kosten während des Besuchsrechts
- Besuchsrecht, Kosten zur Ausübung; zb Fahrtkosten
- Betreuender Elternteil - keine Geldunterhaltspflicht
- Betreuung
- Betreuung, annähernd gleichteilige und Unterhaltsanspruch
- Betreuung durch beide Eltern bei Haushaltsgemeinschaft
- Betreuung, interimistische / vorübergehende
- Betreuung mangelhafte und Unterhaltsanspruch
- Betreuung, tatsächliche relevant
- Betreuung, überdurchschnittliche
- Betreuungsanspruch (auch) volljähriger Kinder
- Betreuungsänderung - geänderte Umstände
- Betreuungsbedarf überdurchschnittlicher
- Betreuungsbedarf überdurchschnittlicher - Unterhaltsreduktion Revisibilität
- Betreuungsleistung, Entfall und Unterhalt
- Betreuungsleistungen sind grundsätzlich kein geldwerter Naturalunterhalt
- Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen, gleichwertige der Eltern
- Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell
- Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell - Behauptungs- und Beweislast
- Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell - Besserverdiener erhält die FBH
- Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell und Familienbeihilfe
- Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell und Familienbonus Plus
- Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell - Zeitermittlung
- Betreuungsrechtl. Unterhaltsmodell - Naturalleistungen
- Betreuungsrechtl. Unterhaltsmodell - Kriterium für Unterhaltsminderung
- Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell, Wechsel zum
- Betriebliche Vorsorgekasse
- Betriebsausgaben
- Betriebsausgaben, reale
- Betriebseinrichtungen
- Betriebskosten als Naturalunterhalt
- Betriebskosten der privaten Wohnung
- Betriebskosten einer Liegenschaft
- Betriebskredit
- Betriebspension
- Betriebsratsumlage
- Betriebssonderzulage
- Bettengeld
- Beweisaufnahmen außerhalb einer Verhandlung
- Beweisaufwand, unangemessen hoher
- Beweislast
- Beweisverfahren
- Bewertung von Unterhaltsansprüchen
- Beweiswürdigung, freie
- Bewirtungsspesen
- Bezugsumwandlung
- Bezugsvorschuss
- Bilanzen als UBGR
- Bilanzgeld
- Bildschirmbrille
- Bildungskarenz und Anspannung
- Bildungszulage
- Bindungswirkung und Umfang der Rechtskraft im Unterhaltsverfahren betreffend mj. Kinder
- Bindungswirkung Vorbeschluss - Zeitpunkt
- Blindenbeihilfe
- Blutspenden
- Boiler - Reparaturkosten
- Bona familia
- Bonuszahlungen
- Brillenkosten
- Bringschuld, Unterhalt ist
- Bruchteilstitel - ausländische, Anpassung im Ex.verfahren
- Bücherpauschale
- Bundesheer und Selbsterhaltungsfähigkeit
- Bundesheer, Ableistung durch Unterhaltspflichtigen
- Bürgschaftsschulden