Betreuender Elternteil - keine Geldunterhaltspflicht
Der betreuende Elternteil leistet durch die Betreuung seinen vollwertigen Unterhaltsbeitrag. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt auch für volljährige Kinder.
Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht (§§ 144, 177 ABGB), seinen Beitrag im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt. Ist er zur Pflege und Erziehung nicht berechtigt, kann er sich nicht darauf berufen, durch tatsächliche Betreuung seinen Beitrag zum Unterhalt zu leisten.
Dies gilt auch bei einem volljährigen Kind, wenn das auswärtige Wohnen in einer eigenen Wohnung stattfindet und im Fall von immer noch regelmäßig „nach Hause“ kommenden Studenten.
Ist er zur Pflege und Erziehung nicht berechtigt, kann er sich nicht darauf berufen, durch tatsächliche Betreuung seinen Beitrag zum Unterhalt zu leisten.
Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht (§§ 144, 177 ABGB), seinen Beitrag im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt.
Gelegentliche Besuche eines im Übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand des § 140 Abs 2 ABGB nicht her.
Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht (§§ 144, 177 ABGB), seinen Beitrag im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt.
Der Geldunterhaltsschuldner schuldet dem Kind keine persönliche Betreuung im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Der Geldunterhaltsschuldner schuldet dem Kind keine persönliche Betreuung im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt. Unter solchen Voraussetzungen darf auf den geldunterhaltspflichtigen Elternteil nicht auch noch teilweise die vom anderen Elternteil zu leistende persönliche Betreuung in der Form abgewälzt werden, dass die wegen der Trennung der Eltern entfallene geldwerte Betreuungsleistung des einen Elternteils bewertet und dem Geldunterhaltsanspruch des Kindes hinzugerechnet wird, damit der für die persönliche Betreuung des Kindes verantwortliche andere Elternteil in Verwendung des Geldunterhalts nunmehr etwa vermehrt auf zu entlohnende Leistungen Dritter zurückgreifen kann, um so seine eigene Unterhaltspflicht - nämlich die bedarfsgerechte persönliche Betreuung des Kindes auch im Ausmaß der durch die elterliche Trennung entfallenen geldwerten Betreuungsleistung des anderen Elternteils - zu erleichtern.
Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, erfüllt seine Unterhaltspflicht nach § 140 Abs 2 erster Satz ABGB durch die Betreuungsleistung zur Gänze.