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Gescheiterte Schul- und Berufsausbildung

Schon vor Abschluss der Berufsausbildung ist ein Kind als selbsterhaltungsfähig anzusehen, wenn es dem Pflichtschulalter entwachsen ist, die bisherige Berufsausbildung aus seinem Verschulden gescheitert ist und keine realistische Aussicht mehr auf Ausbildungsabschluss besteht. Für die Annahme eines Verschuldens an den bisherigen Ausbildungsmisserfolg genügt Fahrlässigkeit. Darunter fällt dementsprechend auch ein aus freien Stücken durchgeführter Abbruch des Besuchs einer höheren Schule.