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Unterhaltsreduktion durch überdurchschnittliches Besuchsrecht?

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz, dass ein die übliche Dauer überschreitendes Besuchsrecht zu einer Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung führen kann. Dabei ist nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen der Mutter auszugehen.

Dafür nicht geeignet sind Besuchsrechte von:

  • alle 14 Tage ein Wochenende
  • drei Wochen im Sommer
  • vier Wochen im Sommer

Eine Kürzung von 10% pro zusätzlichem wöchentlichen Besuchstag (der über das übliche Besuchsrecht hinausgeht) wird vom OGH gebilligt.

Bei dem rechnerischen Ansatz, pro zusätzlichem Besuchstag des Geldunterhaltspflichtigen (bei unterhaltsneutralen Tagen) zehn Prozent der Unterhaltsleistung abzuziehen, kann es sich nur um eine generalisierende Betrachtungsweise handeln, die tendenziell wohl eher die Untergrenze signalisieren wird, mit der auf zusätzliche Belastungen jenes geldunterhaltspflichtigen Elternteils Bedacht genommen wird, zu dem mehr als im üblichen Ausmaß Kontakt besteht. Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein 10 %‑Abzug pro zusätzlichem Besuchtstag bei unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen entsprechen, nicht zuletzt, weil echte Betreuung in zwei Haushalten zu einer gewissen Steuerung des Gesamtaufwands wegen doppelt notwendiger Versorgungsstruktur führt. Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen.
Hier: Zusätzliche Differenzierungen nach Betreuung während der normalen Schulzeit und der schulfreien Zeit; Zuspruch eines gerundeten Pauschalbetrags.

Verfahrensrechtliches:

Ein höherer als der im erstinstanzlichen Verfahren begehrte Abzug für überdurchschnittliche Betreuungsleistungen (Unterhaltsherabsetzung) kommt nicht in Betracht. Dabei handelt es sich um eine inhaltliche quantitative Konkretisierung des Begehrens, die den Verfahrensgegenstand begrenzt.
Bei Beurteilung der inhaltlichen Festlegung eines Begehrens über einen disponierbaren Anspruch sind unterschiedliche, die Höhe des Anspruchs bestimmende Umstände jeweils gesondert zu betrachten.