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Änderung des Besuchsrechtsumfangs als wesentlich geänderter Umstand

Auch eine wesentliche in Relation zum vereinbarten Besuchsrecht eingetretene Änderung in der Besuchsrechtsausübung hat sich relevant auf den Unterhaltsanspruch des Kindes auszuwirken. Es sind ähnliche Grenzen wie bei der Einkommensänderung zu ziehen. Eine Änderung des Besuchsrechts von 126 statt 121 Tage stellt daher keine wesentliche Änderung dar.