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Betreuungsanspruch (auch) volljähriger Kinder

Auch bereits erwachsene, aber noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder haben Anspruch auf Betreuung. Die Art der Betreuung richtet sich naturgemäß nach dem Alter des Kindes. Je älter das Kind wird, desto weniger bedarf es der körperlichen Pflege und Beaufsichtigung und die Erziehungsarbeit tritt in den Vordergrund.

Auch bereits erwachsene, aber noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder haben Anspruch auf Betreuung.

Die haushaltsführende Mutter leistet durch diese Betreuung weiterhin voll ihren Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB und zwar auch dann, wenn das Kind unter der Woche zwecks Ausbildung auswärts lebt.

Pädagogisch diskussionswürdig ist der Ansatz des OGH überdies: Mütterchen muss für den hoffnungsvollen - volljährigen - Nachwuchs waschen, putzen und bügeln !?? Wird Mütterchen geldunterhaltspflichtig, wenn sie darauf besteht, dass Sohnemann oder Töchterchen auch mal selbst Hand anlegt? Es drängt sich (wieder einmal) der Verdacht auf, dass sich die Entscheidungen des OGH nicht immer durch Lebensnähe auszeichnen.

Zu diesem Problemkreis können auch aus der Rechtslage und Entscheidungen in Deutschland Argumentationshilfen auch für Österreich gewonnen werden können.