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Zuwendungen während des Besuchsrechts

Keinen Unterhaltscharakter haben Zuwendungen von Kleidung, Sportausrüstung, Spielzeug, Lebensmittel, Taschengeld und Aufwendungen während kurzzeitiger Besuchskontakte.

Keinen Unterhaltscharakter haben zwar Zuwendungen mit Geschenkcharakter oder Luxuszuwendungen sowie Ausgaben zur Versorgung des Kindes während der Besuchszeiten und während Urlaubsreisen, wohl aber Zuwendungen von Kleidungsstücken, Sport- und Freizeitausrüstung, Büchern, Spielsachen usw.