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Besuchsrecht, Kosten zur Ausübung; zB Fahrtkosten

Der geldunterhaltspflichtige Elternteil muss seiner Besuchspflicht nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt gefährden zu müssen; er muss also in der Lage sein, die Fahrtkosten ohne Gefährdung des eigenen Fortkommens aufzubringen und auch ohne Unterhaltskürzungen nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen zu sein.

Das Unterhaltsexistenzminimum muss gewahrt bleiben.

Zunächst sind allerdings vom UhPfl alle Einsparungsmöglichkeiten auszuschöpfen ("negativer Anspannungsgrundsatz").

Voraussetzung nicht gegeben bei Einkommen von € 4.500,00 monatlich und Fahrtkosten von € 476,00 monatlich.

In diesen Ausnahmefällen ist unter Umständen der sekundär unterhaltspflichtige Elternteil einzubinden.

In diesem Fall kann ein Unterhalt maßvoll auch unter dem Regelbedarf festgesetzt werden; wobei die Reduktion umso höher ausfallen kann, wenn der betreuende Elternteil über Eigeneinkommen verfügt, das ihn in die Lage versetzt, Fehlbeträge zur weitgehenden Aufrechterhaltung des Lebensstandards des Kindes auszugleichen.

Exorbitante Kosten der Kontaktausübung sind keine üblichen Aufwendungen mehr; dass der UhPfl zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit seinem Kind Lebensverhältnisse unter der Armutsgrenze akzeptieren müsste, kann dem Zweck der konkurrierenden Verpflichtungen nicht entnommen werden.

Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung sind grundsätzlich nicht von der UBGR abzuziehen.

Besuchsrechtskosten bilden dann eine Abzugspost von der UBGR, wenn infolge der Entfernung der Wohnungen von Vater und Kind (gegenständlich: Frankreich - Österreich) das durchschnittliche Ausmaß dieser Kosten bei gleicher Frequenz der Besuchskontakte überschritten wird.

Besuchsrechtskosten können aber auch dann eine Abzugspost von der UBGR bilden, wenn infolge der Entfernung der Wohnungen von Vater und Kind das durchschnittliche Ausmaß dieser Kosten bei gleicher Frequenz der Besuchskontakte überschritten wird.

Bei der Beurteilung einer allfälligen Unterhaltsminderung durch (hohe) Kontaktrechtskosten ist aber in Anspannungsfällen nicht vom tatsächlichen Einkommen, sondern von jenem auszugehen, das vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil unter Anspannung seiner Kräfte erzielt hätte werden können.

Besuchsrechtskosten bei gemeinsamer Obsorge (Obsorge beider Eltern):

Die Kosten des Verkehrs des Kindes mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil und des Aufenthaltes bei diesem Elternteil gehören nach ganz herrschender Meinung zu den Kosten des Unterhalts.
In Fällen, in denen die Eltern - wie hier - gemeinsam mit der Obsorge betraut wurden, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass der vereinbarungsgemäß den Haushalt des „hauptsächlichen Aufenthalts" (iSd § 177 Abs 2 ABGB) führende Elternteil weiterhin als derjenige anzusehen ist, der seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes iSd § 140 Abs 2 ABGB erfüllt, während der andere Elternteil (in den meisten Fällen der Vater) seinen Unterhaltsbeitrag in Geld zu leisten hat.
Dessen „Besuchsrechtskosten" sind daher gleichermaßen als Kosten des Unterhalts anzusehen, wie bei einem nicht sorgeberechtigten Elternteil .

§ 187 ABGB ab 01.02.2013

ABGB § 187 (1) Das Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte. Die persönlichen Kontakte sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils diese Kontakte in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise zu regeln und die Pflichten festzulegen. Die Regelung hat die Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen und soll möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen. Das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung sind besonders zu berücksichtigen.
(2) Das Gericht hat nötigenfalls die persönlichen Kontakte einzuschränken oder zu untersagen, insbesondere soweit dies aufgrund der Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder eine wichtige Bezugsperson geboten erscheint oder der Elternteil, der mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, seine Verpflichtung aus § 159 nicht erfüllt.