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Besuchsrecht, Kosten während des Besuchsrechts und Unterhaltsanspruch

Grundsätzlich wird von der Judikatur behauptet, dass das übliche Besuchsrecht ohnehin in die normale Unterhaltsbemessung eingerechnet seiEs fehlt allerdings jedweder Beleg dafür. Im Übrigen müsste dann der Unterhalt höher bemessen werden, wenn es kein Besuchsrecht gibt. Diese Überlegung wurde 2019 vom OGH sogar ausdrücklich abgelehnt.

Besuchsrechtskosten im Zusammenhang mit einem üblichen Besuchsrecht bleiben ohne Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des Kindes.

Dies gilt auch für

  • Zweit- oder Zusatzkleidung.
  • Verpflegung- und sonstige Kosten.
  • die üblichen Fahrtkosten.
  • die Kosten der Urlaubsgestaltung (Ferien).
  • die Kosten für zusätzliche Spielsachen oder Freizeitunternehmungen.

Dazu gehören etwa die Kosten des Verkehrs mit dem Kind und dessen Aufenthalt beim besuchenden Elternteil.

Üblich ist jedenfalls eine 14-tägiges Besuchsrecht zuzüglich eines Ferienbesuchsrechts, auch nicht bei einem großzügigem Besuchsrecht alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag, das entspricht 80 Tagen.

Üblich ist ein 14-tägiges Besuchsrecht zuzüglich eines vierwöchigen Ferienbesuchsrechts.

Die Ausübung eines 14-tägigen Besuchsrechts samt halbtägiger Betreuung einmal pro Woche stellt noch keine über das übliche Besuchsrecht gravierend hinausgehende Betreuungsleistung dar .

98 Tage pro Jahr sind kein zu berücksichtigendes überdurchschnittliches Besuchsrecht.

Besuchsrechtskosten sind nicht von der UBGR abzuziehen.

Die Judikatur behauptet immer, dass übliche Besuchsrechtskosten bzw. der ersparte Aufwand beim obsorgeberechtigten Elternteil ohnehin bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt sei, allerdings ist nirgendwo Judikatur zu finden, die diese Behauptung stützen würde. Die Unterhaltsbemessung findet immer statt ohne Bedachtnahme, ob überhaupt und in welchem Umfang ein Besuchsrecht auch ausgeübt wird / werden kann.

Aufwendungen im Rahmen des üblichen Kontakts zwischen dem uhber Kind und dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil schmälern den Unterhaltsanspruch des Kindes grundsätlich nicht.

Dies gilt auch für Kosten für Verpflegung und sonstige Leistungen. Dies gilt auch für Ausgaben für Zweit- und Ersatzkleidung, zusätzliche Spielsachen oder Friezeitunternehmungen, Verpflegungs- und sonstige Kosten und Kosten der Urlaubsgestaltung.

Zu diesen Aufwendungen gehören nicht nur übliche Fahrtkosten, sondern auch für die Ausgaben für Zweit- und Ersatzkleidung, zusätzliche Spielsachen oder Freizeitunternehmungen.

Besuchsrechtskosten bei gemeinsamer Obsorge (Obsorge beider Eltern):

Die Kosten des Verkehrs des Kindes mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil und des Aufenthaltes bei diesem Elternteil gehören nach ganz herrschender Meinung zu den Kosten des Unterhalts.
In Fällen, in denen die Eltern - wie hier - gemeinsam mit der Obsorge betraut wurden, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass der vereinbarungsgemäß den Haushalt des „hauptsächlichen Aufenthalts" (iSd § 177 Abs 2 ABGB) führende Elternteil weiterhin als derjenige anzusehen ist, der seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes iSd § 140 Abs 2 ABGB erfüllt, während der andere Elternteil (in den meisten Fällen der Vater) seinen Unterhaltsbeitrag in Geld zu leisten hat.
Dessen „Besuchsrechtskosten" sind daher gleichermaßen als Kosten des Unterhalts anzusehen, wie bei einem nicht sorgeberechtigten Elternteil .