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Betriebsratsumlage

Die Rechtsprechung beantwortet die Frage, ob die Betriebsratsumlage bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage eine Abzugspost darstellt, uneinheitlich. Der größere Teil der (veröffentlichten) Rechtsprechung verneint dies ohne nähere Begründung ; in einigen älteren Entscheidungen hingegen wird die Abzugsfähigkeit der Betriebsratsumlage bejaht.

Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage beschließt gemäß § 73 Abs 2 ArbVerfG auf Antrag des Betriebsrates die Betriebs(gruppen)versammlung; nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle sind die Umlagen vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn-(Gehalts-)auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen. Die Verletzung der Verpflichtung zur Einbehaltung der Betriebsratsumlage und deren Entrichtung an den Betriebsratsfonds durch den Arbeitgeber ist über Privatanklage des Betriebsrates gemäß § 160 Abs 1 Z 2 ArbVerfG von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 15.000 S zu ahnden. Daraus folgt, daß sich der einzelne Arbeitnehmer der Entrichtung der Betriebsratsumlage nicht entziehen kann  und daß die Betriebsratsumlage eine auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zu leistende Abgabe darstellt, die einer öffentlichen Abgabe gleichkommt. Damit ergibt sich aber der Schluss, daß die Betriebsratsumlage bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage eine Abzugspost darstellt. Ist dies der Fall, dann kann die Betriebsratsumlage bei Ermittlung jenes Einkommens, das sich der Lehrling aus seiner Lehrlingsentschädigung auf seinen Unterhalt anrechnen lassen muß, ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

§ 36 ArbVerfG ab 07.02.1979

Arbeitnehmerbegriff

ArbVerfG § 36
(1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht:
1. In Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 47/1979);
3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
4. Personen, die vorwiegend zur ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
5. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
6. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
7. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.

§ 73 ArbVerfG ab 01.07.1993

Abschnitt 3
Betriebsratsfonds
Betriebsratsumlage

ArbVerfG § 73
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Konzernvertretung sowie zur Errichtung und
Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes kann von den Arbeitnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
(2) Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung; zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich.
(3) Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.

§ 62 EStG ab 31.12.2016

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

EStG § 62
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:
1. Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),
2. der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),
3. Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
4. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
5. der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
6. der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz,
7. die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
8. Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
9. ein gemäß § 103 Abs. 1a gewährter Zuzugsfreibetrag,
10. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
11. Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001.