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Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell - Zeitermittlung

Bei dem rechnerischen Ansatz, pro zusätzlichem Besuchstag des Geldunterhaltspflichtigen (bei unterhaltsneutralen Tagen) zehn Prozent der Unterhaltsleistung abzuziehen, kann es sich nur um eine generalisierende Betrachtungsweise handeln, die tendenziell wohl eher die Untergrenze signalisieren wird, mit der auf zusätzliche Belastungen jenes geldunterhaltspflichtigen Elternteils Bedacht genommen wird, zu dem mehr als im üblichen Ausmaß Kontakt besteht. Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein 10 %‑Abzug pro zusätzlichem Besuchstag bei unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen entsprechen, nicht zuletzt, weil echte Betreuung in zwei Haushalten zu einer gewissen Steigerung des Gesamtaufwands wegen doppelt notwendiger Versorgungsstruktur führt.
Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen.

Zwei oder drei Stunden am Donerstag und Freitag sind zu vernachlässigen.

Es kommt auf eine wertende Gesamtbetrachtung der jeweiligen Betreuungsleistungen an.

Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung.

Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr.

Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen.

Maßgebliches Kriterium für die Minderung der Geldunterhaltspflicht ist, ob durch die Betreuungsleistungen eine nennenswerte Ersparnis des anderen Elternteils eintritt (etwa für Lebensmittel, Taschengeld, Wäsche und Freizeitaktivitäten).

Bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage finden einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. Ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag schlägt sich daher nur in zwei Tagen nieder.

Reduziert sich ein neben dem üblichen, vierzehntägigen Wochenendkontaktrecht eingeräumter weiter „Besuchstag“ in Wahrheit auf ein bloßes Übernachtungsbesuchsrecht unter der Woche (bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen), wurde von keiner nennenswerten Ersparnis des anderen Elternteils ausgegangen.

Ein nach der Prozentsatzjudikatur zustehender Unterhaltsanspruch kann aber – jedenfalls was die mit der Betreuung zusammenhängenden Kosten betrifft – nicht zweifach gekürzt werden, einmal durch aliquote Kürzung wegen der teilweisen Betreuung und ein zweites Mal durch Anrechnung konkreter Naturalleistungen.

Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein 10 %‑Abzug pro zusätzlichem Besuchstag bei unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen entsprechen.

Pro wöchentlichem Betreuungstag, an dem sich das Kind über den üblichen Durchschnitt von (ein Tag pro Woche) hinaus beim zahlenden Elternteil aufhält, wird ein Abschlag von etwa 10 % vom Geldunterhalt vorgenommen. Dieser Ansatz bildet freilich nur eine Richtschnur (und eher die Untergrenze) für die Bedachtnahme auf die zusätzlichen Belastungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils.

Zusätzliche Differenzierungen nach Betreuung während der normalen Schulzeit und der schulfreien Zeit; Zuspruch eines gerundeten Pauschalbetrags.

52 bis 80 Tage Betreuungszeit ändern nichts an der Prozentwertmethode und führen auch zu keinem Prozentabzug.

Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil allerdings mehr als 80 Tage, ist bei Berechnung des Prozentabzugs von 52 Tagen Betreuung auszugehen und die Differenz zur tatsächliche Betreuung zugrundezulegen.