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Betreuung, tatsächliche relevant

Auf die polizeiliche Meldung nach dem MeldeG kommt es nicht an. Relevant ist vielmehr die tatsächliche Betreuung die auch unabhängig vom Bestehen des Obsorgerechts ist.

Das Gesetz stellt nur auf die tatsächliche Betreuung des Kindes ab; wem die Obsorge zukommt ist selbst dann irrelevant, wenn sich das Kind gegen seinen Willen rechtswidrig im Haushalt des anderen Elternteiles befindet.

Zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“. Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr.

Beim Geldunterhaltsanspruch handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes, der nicht durch das (rechtswidrige) Verhalten eines Elternteils geschmälert wird oder gar gänzlich erlischt.

Der Auszug des Kindes aus dem elterlichen Haushalt vernichtet daher seinen Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht.

Solange über die Zuteilung der Obsorge noch nicht entschieden ist, kann kein Elternteil unter Hinweis, das Kind befinde sich gegen seinen Willen beim anderen Elternteil, Unterhaltsleistungen verweigern.

Solange über die Zuteilung der Obsorge noch nicht entschieden ist, kann kein Elternteil unter Hinweis, das Kind befinde sich gegen seinen Willen beim anderen Elternteil, Unterhaltsleistungen verweigernnen eigenen Anspruch des Kindes, der nicht durch das (rechtswidrige) Verhalten eines Elternteils geschmälert wird oder gar gänzlich erlischt.