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Streitwert bei Unterhaltsansprüchen nach JN

Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt bedarf es überhaupt keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz. Bei einer Wiederaufnahmsklage wegen Unterhalt bedarf es keiner neuerlichen Bewertung des Streitgegenstands durch das Rechtsmittelgericht, weil der Entscheidungsgegenstand im früheren Verfahren und im Wiederaufnahmeverfahren identisch ist.

Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird die Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung. Ein weiterer bereits fällig gewordener Unterhaltsanspruch ist nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts zu bewerten.

Streitwert Oppositionsverfahren:

Auch für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Gerichts zweiter Instanz in einem Oppositionsverfahren, das betriebenen rückständigen und laufenden Unterhalt betrifft, ist (nur) der 36-fache Betrag des strittigen laufenden Unterhalts maßgeblich.

Streitwert bei Unterhaltsansprüchen nach RATG

Dieser Streitwert ist relevant für die Honorarberechnung gegenüber dem eigenen Anwalt, wenn keine andere Bemessungsgrundlage vereinbart wurde und für die Kostenersatzasnprüche nach §§ 41 ff ZPO (Ex-/Ehegattenunterhalt) bzw. § 78 AußStrG (Unterhalt volljähriger Kinder). Zu beachten ist, dass prinzipiell nur das einfache des Jahresunterhalts als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. § 9 (3) RATG dürfte wohl auch für Unterhaltsanspräche zwischen EX-Ehegatten gelten.

Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.


Zuletzt bearbeitet am 19.03.3020

§ 58 JN ab 01.05.1983

JN § 58

(1) Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.
(2) Ist das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die gesammte streitige Zeit fallenden Zinses der Bewertung zugrunde zu legen.