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Betreuungsleistung, Entfall und Unterhalt

Der geldunterhaltspflichtige Elternteil schuldet keine Naturalleistungen, sondern ausschließlich Geldunterhalt. Der „Entfall der persönlichen Betreuungsleistung“ durch den Geldunterhaltspflichtigen ist demnach bei der Unterhaltsbemessung nicht in Rechnung zu stellen. Auch der im Revisionsrekurs vorgebrachte Umstand, dass die Mutter durch den Auszug des Vaters auf Fremdbetreuung zurückgreifen müsse, spielt bei der Bemessung des Geldunterhalts keine Rolle.