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Freie Beweiswürdigung

§ 32 AußStrG normiert die freie Beweiswürdigung.

§ 32 AußStrg ab 01.01.2005

AußStrG § 32 Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, was für wahr zu halten ist und was nicht