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Betreuung, annähernd gleichteilige und Unterhaltsanspruch

Ebenso wurde ausgesprochen, dass kein Geldunterhaltsanspruch bei einer völlig gleichteiligen Aufteilung der Betreuungszeiten ohne Vereinbarung eines hauptsächlichen Aufenthalts des Minderjährigen zusteht, sofern beiden Elternteilen ein annähernd gleich hohes bzw ein solches Einkommen (wenn auch in unterschiedlicher Höhe) zur Verfügung steht, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsansprüchen der Kinder führt. Andernfalls bleibt der besser verdienende Elternteil geldunterhaltspflichtig.

Eine etwa gleichteilige Betreuung liegt dann vor, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuung durchführt. Ein gleich hohes Einkommen ist dann gegeben, wenn das Einkommen eines Elternteils das des anderen nicht beträchlich übersteigt, wobei Unterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind. Durch das KindNamRÄG 2013 ist in dieser Rechtslage keine Änderung eingetreten.

Zusammenfassend gilt demnach, dass keinen Elternteil eine Geldunterhaltspflicht trifft, wenn beide gleich viel verdienen und das Kind im Durchschnitt von beiden im gleichen Ausmaß Betreuung und bedarfsdeckende Naturalunterhaltsleistungen erhält. Ansonsten steht dem Kind weiterhin ein Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigeren und/oder weniger betreuenden Elternteil zu, der das unterschiedliche Betreuungsverhältnis bzw den geringeren Lebensstandard, an dem das Kind beim anderen Elternteil partizipieren kann, ausgleicht.