Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Unterhaltsberechtigten - Aufwendungen für Haus mit
Der hier vorliegende Fall unterscheidet sich zwar dadurch, daß sich der Vater (bislang mit bloß obligatorischer Wirkung) verpflichtet hat, das Haus irgendwann einmal, spätestens von Todes wegen, dem unterhaltsberechtigten Sohn zukommen zu lassen. Auch ist richtig, daß der Vater das Haus nicht an einen Dritten veräußern kann, ohne dieses Versprechen zu brechen. Es stünde ihm aber jederzeit frei, sich zu einer zinsbringenden Fremdnutzung zu entschließen oder das Haus jetzt schon an den Sohn zu übertragen, wobei die anläßlich der Ehescheidung geschlossene Vereinbarung nicht dagegen spricht, daß der Sohn die mit der Liegenschaft verbundenen Lasten zu übernehmen hat. Vor allem aber ging der Vater die Verpflichtung zur Leistung der Abschlagszahlung und auch die Verpflichtung, die Liegenschaft nicht an Dritte zu veräußern, sondern für den Sohn aufzubewahren, in Kenntnis seiner Sorgepflichten für den Sohn ein, sodaß sein Wunsch, die Liegenschaft trotz der von der Frau geforderten Auflagen nach der Scheidung für sich allein zu behalten, nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten und dessen laufenden Unterhaltsanspruches gehen kann.
Ob die angeführten Sanierungskosten jemals dem Sohn zugutekommen werden, ist mehr als fraglich, weil derartige Investitionen einem ständigen Wertverlust unterliegen und nicht abzusehen ist, wann der Sohn in den Genuß des Hauses kommen wird. Derzeit wirken sich die Kreditrückzahlungen des Vaters weder direkt noch indirekt zugunsten des Sohnes aus und dienen insbesondere auch nicht dessen Vermögensbildung. Es hat daher auch im vorliegenden Fall bei dem Grundsatz zu bleiben, daß Kosten für die Wohnungssanierung, die vor etlichen Jahren getätigt wurden und derzeit auf unabsehbare Zeit ausschließlich dem Vater und seiner neugegründeten Familie zugutekommen, wie auch die Kosten im Zusammenhang mit der Vermögensaufteilung zwischen den ehemaligen Eheleuten nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes gehen dürfen.
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