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Studienbeihilfe

Studienbeihilfe des Unterhaltsberechtigten:

Die Studienbeihilfe ist kein anrechenbares Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes.

Anmerkung: Das Studienförderungsgesetz geht vielmehr vom Vorrang der Unterhaltsansprüche aus, so dass diese die Studienbeihilfe mindern bzw. ausschließen und nicht umgekehrt

Studienbeihilfe des Unterhaltspflichtigen:

§ 1 Abs 3 StudFG 1992, wonach die Gewährung einer Studienförderung einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt, bezieht sich nicht auf Unterhaltspflichten; eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz ist daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

§ 1 StudFG ab 01.09.2017

I. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH
Studienförderungsmaßnahmen
StudFG § 1
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
1. Studienbeihilfen,
2. Versicherungskostenbeiträge,
3. Studienzuschüsse,
4. Beihilfen für Auslandsstudien und
5. Studienabschluss-Stipendien.
(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
1. Fahrtkostenzuschüsse,
2. Mobilitätsstipendien,
3. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung,
4. Reisekostenzuschüsse,
5. Sprachstipendien,
6. Leistungsstipendien,
7. Förderungsstipendien und
8. Studienunterstützungen
zuerkannt werden.
(3) Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.