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Belastungen und Wissen um Unterhaltsverpflichtung

Rückzahlungen des UhPfl auf vor Entstehen, Kennntnis oder Erwartbarkeit eingegangene Schulden bei Bemessung des Unterhalts sind grundsätzlich zu berücksichtigen; Der Umstand der Schuldbegründung zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine Unterhaltspflichten bestanden, schlägt daher in Interessenabwägung, inwieweit Schuldenzahlungen die UBGR mindern, zugunsten des UhPfl zu Buche; davon zu trennen ist jedoch die Frage, ob Zahlungen auf derart grundsätzlich zu berücksichtigende Schulden tatsächlich in voller Höhe von der UBGR abzuziehen sind; es ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei "Wertungen des Gehaltsexekutionsrechts" als Anhaltspunkt in Frage kommen.