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Belastungsgrenze für Unterhaltspflichtigen - einkommensabhängig oder absolut?

Gitschthaler, Unterhaltsrecht4, RZ 585ff; Schwimann /Kolmasch, Unterhaltsrecht9, s94

Dabei soll dem UhPfl neben dem Grundbetrag des UhExMin auch ein Teil des allgemeinen Steigerungsbetrags (§ 291a Abs. 3 Z. 1 EO) verbleiben.

Im "Normalfall" ist zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner das in § 291b EO geregelte (einkommensabhängige) Unterhaltsexistenzminimum verbliebe, wenn er sämtlichen Unterhaltgsberechtigten die jeweils nach der Prozentwertmethode errechneten Beträge zukommen ließe. Verbliebe dem Unterhaltsschuldner der seinem Einkommen entsprechende unpfändbare Freibetrag, bleibt es bei der Unterhaltsfestsetzung nach der Prozentmethode, ansonsten die Ansprüche anteilig zu kürzen sind.