Selbständige - Unterhaltsbemessungsgrundlage
Grundsätzlich wird das gesamte wirtschaftliche Einkommen des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres herangezogen, wobei es jedoch eine Fülle von speziellen „Korrekturfaktoren“ gibt, die jedoch teilweise auch schon absurden Charakter annehmen (Frage der Abschreibung für Abnutzung - Afa). Teilweise verlangen die Richter des OGH auch, der Bemessung für künftigen Unterhalt den Durchschnitt des wirtschaftlichen Einkommens der letzten drei Jahre heranzuziehen. Diese Judikatur wird aber nicht immer durchgehalten.
Praxistipp: Für den Unterhaltspflichtigen ist insbesondere von Bedeutung, dass sehr oft ein Gutachten über das wirtschaftliche Einkommen eingeholt wird. Dieses Gutachten kann auch ohne Antrag („von Amts wegen“) eingeholt werden. Die Bestimmung des § 2 GEG wird von einigen wenigen Gerichten (vor allem LG Salzburg) oft im Sinne, dass der Vater und das Kind zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind, ausgelegt. Das Kind erhält aber sehr oft Verfahrenshilfe, so dass es sehr leicht passieren kann, dass die Kosten für das Gutachten dem Zahlungspflichtigen alleine „hängen bleiben“.
Alleine aufgrund dieser Tatsache ist es gut zu überlegen überhaupt lange Verfahren zu veranstalten mit Kosten für alle oder aber einen Kompromiss zu, bei welchem allen Beteiligten mehr Geld bleibt.
Der Steuerbescheid ist daher in der Regel nur ein erster Hinweis auf die Bemessungsgrundlage.
Erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (hier: niedergelassener Arzt), ist als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der drei letzten, der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen.
Eine Bemessung aufgrund des Einkommens von sieben Monaten des letzten Jahre ist unzulässig.
Unterhalt für konkrete vergangene Zeitabschnitte:
Muss jedoch für konkrete vergangene Zeitabschnitte geprüft werden, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen einer Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, dann ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners genau für diese Unterhaltsperioden zu ermitteln.
Diese Grundsätze gelten im allgemeinen auch im Sicherungsverfahren.
Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre ist ganz allgemein bei selbständig Erwerbstätigen maßgeblich, sofern nicht gesicherte aktuelle Daten zur Verfügung stehen.
Dies bedeutet aber nicht, daß dieser Grundsatz nur dann gelten soll, wenn nicht aktuellere Daten zur Verfügung stehen, sondern nur, dass nicht nur (allein) auf Grundlage des bisher vorliegenden Ergebnisses die Unterhaltsbemessung vorgenommen werden soll.
- BAFÖG - Rückzahlungen
- Bankgeheimnis
- Barvermögen fiktives
- Barzahlung von Unterhalt
- Batteriepauschale
- Bauarbeiter-Urlaubskasse, Zahlungen der
- Bauherrenmodell, Verluste aus
- Bauleiterzulage
- Bauspardarlehen
- Bausparverträge, Zahlungen für
- Bausparverträge, Zahlungen für - kein Naturalunterhalt
- Bauzulage
- Beamtenversicherung
- Bedarfsorientierte Mindestsicherung
- Bedarfsorientierte Mindestsicherung und eigene Unterhaltsansprüche
- Bedienerin
- Beendigung eines Pflegschaftsverfahrens
- Befangenheit von Rechtspflegern / Richtern
- Befruchtung künstliche, fehlerhafte Zustimmung, Unterhaltspflicht
- Begabtenstipendium
- Beginn des Unterhaltsanspruches mit der Geburt
- Begräbniskosten (Begräbnis Kind)
- Begräbniskosten und UBGR
- Behandlungsbeiträge (z.B. nach B-KUVG)
- Behauptungs- und Beweislast
- Beheizungskosten
- Behinderungsbedingter Sachaufwand
- Beihilfen nach AMFG
- Beihilfen nach Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz
- Behindertenwerkstätte, Taschengeld von
- Behinderung und PKW-Kosten
- Beitragsrechner Sozialversicherung
- Bekleidungskosten
- Bekleidung - kein Naturalunterhalt
- Belastbarkeitsgrenze für Unterhaltspflichtigen
- Belastungen
- Belastungen, außergewöhnliche
- Belastungen aus der Ehe
- Belastungen aus früherer Erwerbstätigkeit
- Belastungen und Wissen um Unterhaltsverpflichtung
- Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Unterhaltsberechtigten - Aufwendungen für Haus mit
- Belastungsgrenze - Aufenthalt UhPfl im Ausland
- Belastungsgrenze für Unterhaltspflichtigen
- Belastungsgrenze für Unterhaltspflichtigen - einkommensab
- Belastungskontrollrechnung
- Belastungszulage
- Beleuchtungspauschale
- Belohnungen
- Bemessung, nicht Berechnung des Unterhalts
- Bemessung nur mit Regelbedarf
- Bemessungsgrundlage
- Bemessungsgrundlage - Selbständige
- Benzinkosten
- Beobachtungszeitraum - Einkommen
- Berechnung der unpfändbaren Freibeträge
- Berechtigte mehrere - Mischunterhalt für
- Bereicherungsansprüche von Ehegatten
- Bereitschaftsdienstzulage
- Berufliche Stellung der Eltern
- Berufsausbildung, abgeschlossene
- Berufsausbildung, gescheiterte
- Berufsausbildungskosten
- Mehrstufige Berufsausbildung
- Berufsausbildung - Wechsel
- Berufsausbildung, weitere - des Kindes
- Berufsausbildung, weiterführende
- Berufsausbildung, nicht zielstrebig - Einzelfallentscheidung
- Berufsausbildung, zweite
- Berufsausübung, unterlassene
- berufsbegleitende Ausbildung
- Berufsfortbildungskosten
- Berufskleidung
- Berufsreifeprüfung
- Berufsschutz, keiner im Unterhaltsrecht
- Berufsunfähigkeitspension
- Berufsverbände, Beiträge für
- Berufsversuch des Kindes
- Berufswahl, freie des Unterhaltspflichtigen
- Berufswechsel des Kindes
- Berufswechsel und Unterhaltspflicht
- Beschädigtenrente nach dem HVG
- Beschäftigungssuche des Unterhaltsberechtigten
- Beschluss - einvernehmlicher
- Beschlussfassung für rückständigen Unterhalt
- Bestechungsgeld und UBGR
- Besuchsbegleitung, Kosten und UBGR
- Besuchsrecht, kein Vorrang vor Geldunterhaltspflicht
- Besuchsrechtskosten und Unterhaltspflicht
- Besuchsrecht, Nichtausübung - keine Erhöhung der UBGR
- Besuchsrecht umfangreiches - Unterhaltsreduktion ?
- Besuchsrecht Umfang, Änderung des - wesentliche Umstandsä
- Besuchsrecht, unterdurchschnitt. und Unterhaltserhöhung
- Besuchsrecht, Unterhaltsanspruch unabhängig vom
- Besuchsrecht, Verweigerung
- Besuchsrecht, Zuwendung während des
- Besuchsrecht, Kosten während des Besuchsrechts
- Besuchsrecht, Kosten zur Ausübung; zb Fahrtkosten
- Betreuender Elternteil - keine Geldunterhaltspflicht
- Betreuung
- Betreuung, annähernd gleichteilige und Unterhaltsanspruch
- Betreuung durch beide Eltern bei Haushaltsgemeinschaft
- Betreuung, interimistische / vorübergehende
- Betreuung mangelhafte und Unterhaltsanspruch
- Betreuung, tatsächliche relevant
- Betreuung, überdurchschnittliche
- Betreuungsanspruch (auch) volljähriger Kinder
- Betreuungsänderung - geänderte Umstände
- Betreuungsbedarf überdurchschnittlicher
- Betreuungsbedarf überdurchschnittlicher - Unterhaltsreduktion Revisibilität
- Betreuungsleistung, Entfall und Unterhalt
- Betreuungsleistungen sind grundsätzlich kein geldwerter Naturalunterhalt
- Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen, gleichwertige der Eltern
- Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell
- Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell und Anspannung?
- Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell - Behauptungs- und Beweislast
- Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell - Besserverdiener erhält die FBH
- Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell und Familienbeihilfe
- Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell und Familienbonus Plus
- Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell - Zeitermittlung
- Betreuungsrechtl. Unterhaltsmodell - Naturalleistungen
- Betreuungsrechtl. Unterhaltsmodell - Kriterium für Unterhaltsminderung
- Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell, Wechsel zum
- Betriebliche Vorsorgekasse
- Betriebsausgaben
- Betriebsausgaben, reale
- Betriebseinrichtungen
- Betriebskosten als Naturalunterhalt
- Betriebskosten der privaten Wohnung
- Betriebskosten einer Liegenschaft
- Betriebskredit
- Betriebspension
- Betriebsratsumlage
- Betriebssonderzulage
- Bettengeld
- Beweisaufnahmen außerhalb einer Verhandlung
- Beweisaufwand, unangemessen hoher
- Beweislast
- Beweisverfahren
- Bewertung von Unterhaltsansprüchen
- Beweiswürdigung, freie
- Bewirtungsspesen
- Bezugsumwandlung
- Bezugsvorschuss
- Bilanzen als UBGR
- Bilanzgeld
- Bildschirmbrille
- Bildungskarenz und Anspannung
- Bildungszulage
- Bindungswirkung und Umfang der Rechtskraft im Unterhaltsverfahren betreffend mj. Kinder
- Bindungswirkung Vorbeschluss - Zeitpunkt
- Blindenbeihilfe
- Blutspenden
- Boiler - Reparaturkosten
- Bona familia
- Bonuszahlungen
- Brillenkosten
- Bringschuld, Unterhalt ist
- Bruchteilstitel - ausländische, Anpassung im Ex.verfahren
- Bücherpauschale
- Bundesheer und Selbsterhaltungsfähigkeit
- Bundesheer, Ableistung durch Unterhaltspflichtigen
- Bürgschaftsschulden