Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell - gleichwertige Naturalleistungen
Von gleichwertigen Naturalleistungen beider Elternteilen kann nur dann gesprochen werden, wenn jeder Elternteil nicht nur für die Kosten für die Verpflegung., Wohnversorgung und Freizeitgestaltung der Kinder während seiner Betreuungszeit trägt, sondern sich auch an den Kosten für längerfristige Anschaffungen (wie etwa Kleidung, Schuhe, Schulsachen, Sportsachen usw) ungefähr zur Hälfte beteiligt (EF-Slg 156.722).
Das Rekursgericht ging weiters – vom Revisionsrekurs unbeanstandet – als unstrittig davon aus, dass sich der Vater seit September 2017 an keinerlei bedarfsorientierten Naturalleistungen für seine Kinder beteiligte, also von der Mutter die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen seither allein getragen werden. Für diese besondere Konstellation hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, dass das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell nicht zur Anwendung kommt und deshalb die Geldunterhaltspflicht bestehen bleibt.
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