Belastungsgrenze für Unterhaltspflichtigen
€ 270,00 sind selbst bei gänzlich freier Wohnung zuwenig
Anmerkung: selbst die oben genannten Grenzen sind mit Vorsicht zu genießen. Oft wird der OGH nur vom Unterhaltspflichtigen angerufen und wird dann quasi nur nach oben bestätigt (d.h. dem Unterhaltspflichtigen muss jedenfalls nicht mehr belassen werden). Ob es noch nach unten gegangen wäre, steht damit nicht fest, weil zB der Unterhaltsberechtigte eine weitere Herabsetzung nicht mehr begehrt hat (kein Rechtsmittel erhoben hat).
Welche Vorstellungen der OGH hat, wie man von diesen Beträgen ernsthaft überleben kann ist nicht nachvollziehbar. Zum Teil kann man sich des Eindruckes nicht erwehren, dass Vermögensverschiebungen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten damit bestraft werden.
Im Gegensatz dazu schon 1979 (!) eine E des LG für ZRS Wien:
Der erkennende Senat hat zwar fallweise ausgesprochen, dass ein Unterhaltspflichtiger, dem nach Bezahlung der Unterhaltsbeträge ein Einkommensrest von 3.500 S monatlich alle seine existenznotwendigen Bedürfnisse zu befriedigen, doch kann dies im Hinblick auf die Geldentwertung der letzten Jahre in dieser Form nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Es ist auch eine E des VfGH zu beachten, wo der VfGH der Meinung ist, dass ein Betrag von € 185,10 nicht einmal die tägliche Verpflegung eines Erwachsenen in Österreich sicherstellen kann. Der VfGH nimmt eine Größenordnung von € 13,60 täglich an.
In Fällen, in welchen einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere konkurrierende Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, erscheint es gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (§ 6 in Verbindung mit § 5 LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres (Regelbedarfes) Bedarfes aufzuteilen, sodass die am LPfG orientierte Belastbarkeit jene Grenze bildet, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile zwar keineswegs überschritten, bis zu der jedoch in solchen Fällen die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden darf.
Zu diesen Entscheidungen ist zu beachten, dass die Grenzen des Existenzminimums inzwischen deutlich angehoben wurden (Existenzminimumverordnung) und daher diese Entscheidung nur mehr eingeschränkt anwendbar ist.
Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist.
Ein Grundsatz, dass die angemessene Herabsetzung des Freibetrages ihre Grenze findet, wenn nicht einmal der laufende Unterhalt zur Gänze hereingebracht werden könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Eine genaue Berechnung dieses Betrages ist nicht möglich, es ist im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. Diese Grundsätze eröffnen den Gerichten somit einen Ermessensspielraum.
Unterhaltsforderungen genießen Priorität. Ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner wird seine Kinder im Normalfall an seinen - wenn auch kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen.
Belastungsgrenze für den Unterhaltspflichtigen:
Die Bestimmungen der Exekutionsordnung können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Grenze des § 291 b EO kann jedoch in Hinblick auf § 292 b EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Die Unterhaltsbemessung kann vielmehr darüber hinausgehen, doch ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.
Die Unterhaltsbemessung kann vielmehr darüber hinausgehen.
Insbesondere, wenn die laufenden gesetzlichen Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können.
Als Richtsatz für die Belastbarkeitsgrenze sind die im § 291b EO und der Exekutionsminimumverordnung 1996 für die Vollstreckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche normierten Pfändungsgrenzen heranzuziehen. Diese dürfen jedoch bei Bedarf zumindest dort, wo dem Kind ein zur Ergänzung fähiger, subsidiär zur Deckung verpflichteter Elternteil zur Verfügung steht, in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden.
Für die Belastbarkeitsgrenze des Unterhaltsschuldners ist der Freibetrag im Sinne des § 292 b EO maßgeblich.
Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist es gerechtfertigt, jenen Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der ihm auch im Falle der exekutiven Durchsetzung eines Unterhaltstitels verbleiben muss (§ 291b Abs 2 EO) - zunächst von der Bemessung des Unterhaltes auszuscheiden und nur den der Pfändung unterliegenden Bezugsteil der Ermittlung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf den Unterhalt und Sonderbedarf begehrenden Unterhaltsberechtigten zugrunde zu legen.
Nach ihren Kräften bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat. Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des § 5 LPfG (jetzt §§ 292 ff EO) kommt hiebei nicht in Betracht.
Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht.
Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können.
Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine Immunisierung dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre.
Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung hat dem Verpflichteten nur der Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Persönlichkeit des Unterhaltsschuldners notwendig ist. Unterhaltsforderungen genießen Priorität. Ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner wird seine Kinder im Normalfall an seinen - wenn auch kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen.