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Kein Vorrang des Besuchsrechts vor der Geldunterhaltspflicht

Dem Gesetz kann ein Vorrang des Rechts auf persönlichen Verkehr vor der Geldunterhaltsverpflichtung nicht entnommen werden. Daher kann auch eine über dem üblichen Besuchsrechtsausmaß liegende Betreuung des Kindes durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil jedenfalls dann nicht seine Anspannung auf eine Ganztagesbeschäftigung verhindern, wenn der Elternteil einer Beschäftigung nachgeht, bei der flexible Arbeitszeiten vorherrschen (zB Kellner) und der Geldunterhalt ohnehin im Sinne der ständigen Rechtsprechung reduziert wurde (gegenständlich um 15%).