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Betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell und Familienbonus Plus

Auch beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell ist der Familienbonus Plus nicht Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage.

Anmerkung: Die Entscheidung scheint auch nahezulegen, dass es keine Pflicht des besser verdienenden Elternteils gibt, den gesamten Familienbonus Plus zu beantragen und die Hälfte dem anderen Elternteil oder den Kindern abzugeb. Damit ist bei unsinnig strittgen Familienverhältnissen vorgegeben, dass Teile des Familienbonus Plus nicht lukriert werden können (Verlust pro Kind jährlich € 450,00). Ein Elternteil bekommt den halben Familienbonus Plus, der andere den Kindermehrbetrag in Höhe von € 550,00.