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Abgeschlossene Berufsausbildung

Als abgeschlossene Berufsausbildung sind anzusehen: ein Lehrabschluss, eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen
Facharbeiter, eine Lehramtsprüfung, ein Hochschulabschluss.

Anmerkung: Allerdings darf das unterhaltsberechtigte Kind grundsätzlich trotz eines solchen Abschlusses eine höhere weitere Ausbildung anstreben (Matura, Hochschulabschluss).

Keine abgeschlossene Berufsausbildung:

Ausbildungslehrgang zur „geprüften Rezeptionistin“ kann schon angesichts seiner Dauer von nur knapp einem Monat mit der generell zumindest zweijährigen (vgl § 5 Abs 1 lit c Berufsausbildungsgesetz) Ausbildung in einem Lehrberuf nicht gleichgehalten werden.

Von den Wirtschaftsförderungsinstituten zur Verfügung gestellte Kurse und Lehrgänge für die Aus- und Weiterbildung (vgl § 19 Abs 1 Z 4 Wirtschaftskammergesetz) führen nicht zu Lehr-, Facharbeiter- oder Hochschulabschlüssen, wie dies im Regelfall den dargestellten Anforderungen an eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ entspricht.