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Taschengeld von Behindertenwerkstätte

50 Euro Taschengeld aus einer Beschäftigung in einer Behindertenwerkstätte mindern nicht den Unterhaltsanspruch des behinderten Kindes.

Stellt man auf eine intakte Familie ab, ist davon auszugehen, dass dem Unterhaltsberechtigten ein geringes Einkommen aus der Tätigkeit in der Behindertenwerkstätte als Taschengeld belassen bliebe, ohne dass deshalb der Unterhalt gekürzt würde.