Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage bei selbständigen Erwerbstätigen
Als Einkommen ist das monatliche, durchschnittliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen vor Abzug der ihm auferlegten Unterhaltsleistungen zu verstehen (RIS Justiz RS0047489). Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.
Unterhaltsbemessungsgrundlage ist in der Regel das, nach spezifisch unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelte tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen; Das Einkommen ist die Summe aller tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern.
Als Unterhaltsbemessungsgrundlage gemäß § 140 ABGB (nunmehr § 231 ABGB) sind sämtliche tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, heranzuziehen, soweit es sich nicht bloß um die Abgeltung von effektiven Auslagen handelt also das, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft leistet, soweit damit nicht tatsächliche Aufwendungen abgegolten werden.
Dabei werden regelmäßig Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung udgl) zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen.
Daher sind auch Einkünfte zu berücksichtigen die nicht (unmittelbar) aus einer Erwerbstätigkeit stammen, zu berücksichtigen.
Das Jahresnettogehalt kann mit dem Brutto-Nettolohnrechner des Finanzministeriums gerechnet werden (allerdings ohne Zulagen etc.), soferne nur aufgrund eines Lohnzettels auf das Jahresnettogehalt geschlossen werden soll.
Unselbstständiger Unterhaltsverpflichteter:
Es wird primär das gesamte Nettoeinkommen, unter welcher Bezeichnung es auch immer bezogen wird, herangezogen.
Insbesondere werden herangezogen das normale Nettogehalt, Netto-Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) anteilig auf die übrigen Monate aufgeteilt, Überstunden, diverse Zulagen.
Als Unterhaltsbemessungsgrundlage gemäß § 140 ABGB (nunmehr § 231 ABGB) sind sämtliche tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, heranzuziehen, soweit es sich nicht bloß um die Abgeltung von effektiven Auslagen handelt. Bei unselbständig Erwerbstätigen fällt darunter das Arbeitsentgelt, also das, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft leistet, soweit damit nicht tatsächliche Aufwendungen abgegolten werden. Dabei werden regelmäßig Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung udgl) zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen.
Als Unterhaltsbemessungsgrundlage sind alle Zahlungen für die Zuverfügungstellung der Arbeitskraft heranzuziehen, soferne solche Zahlungen nicht ausschließlich der Abgeltung von Aufwendungen gelten.
Relevant ist das Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von einkommensgebundenen Steuern, Soziallasten und öffentlichen Abgaben.
Praxistipp: Gerne wird bei Berechnung der durchschnittlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage ein Monatsnettolohn mal 14 durch 12 gerechnet. Die Formel ist aber nur dann (einigermaßen) richtig, wenn keine oder fast keine Lohnsteuer bezahlt wird. Mit höherem Einkommen wird diese Näherungsformel zunehmend unrichtiger, da die Sonderzahlungen steuerbegünstigt sind (nur 6% Lohnsteuer gem. § 67 [1] EStG, wobei € 620,00 gänzlich steuerfrei bleiben). Bei Einkommen > € 3.000,00 netto fehlt mit 14/12 schon ein Nettobetrag in Höhe eines Monatsgehalts!